Satzung

 

 

 

Dorfgemeinschaft Losheim

 

 

 

§ 1

 

 

 

Name und Sitz

 

 

 

  1. Der Verein führt den Namen „ Dorfgemeinschaft Losheim „. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden und führt anschließend den Namenszusatz „e.V.“.

    nach Eintragung in das Vereinsregister.

  2. Sitz des Vereins ist Losheim, 53940 Hellenthal.

     

    § 2

     

 

Zweck des Vereins

 

 

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Denkmal– und Brauchtumspflege sowie der Schutz von Natur- und Kulturgut im Ortsteil Losheim von Hellenthal, die Pflege von religiösem Brauchtum, bezogen auf alle Religionsgemeinschaften, die Belebung des Dorflebens, sowie jegliche Maßnahmen zur Förderung des Dorfes Losheim.

  3. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des dörflichen Lebens, der Denkmal- und Brauchtumspflege, sowie der Schutz von Natur- und Kulturgut, das Wirken gegen den demographischen Wandel, auch im Verhältnis zur Gemeinde Hellenthal, des Landes Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und der EU. Errichtung eines festen Treffpunktes für Jung und Alt durch Anmietung und Unterhaltung entsprechender Räumlichkeiten des Pfarr- bzw. Jugendheimes.

     

     

    § 3

     

 

Mitgliedschaft

 

 

 

  1. Dem Verein können beitreten,

    1. natürliche Personen

    2. juristische Personen und,

    3. Personenvereinigungen

      wenn sie sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, schriftlich bekanntgegebe Vorstandsbestätigung und dem erstmaligen Zahlungseingang des Jahresbeitrages erworben.

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  3. Die Mitgliedschaft erlischt,

    1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, bis zum 30.November eines jeden Jahres zum Ablauf eines Geschäftsjahres oder

    2. durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

§ 4

 

 

 

Organe des Vereins

 

 

 

Organe des Vereins sind:

 

 

 

  1. Der Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung und
  1. Die Arbeitsgruppen

 

§ 5

 

 

 

Vorstand und Vertretung

 

 

 

  1. Der Vorstand besteht aus

    1. dem 1.Vorsitzenden

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

    3. dem Kassierer

    4. dem Schriftführer

    5. einem Beisitzer

    6. je ein nicht stimmberechtigter Beisitzer aus den jeweiligen Arbeitsgruppen

      Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung um weitere nicht stimmberechtigte Beisitzer ergänzt werden.

  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei

               Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Bestellung eines

                                 neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während

                                der Wahlperiode aus, so darf der restliche Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mit-

                                gliederversammlung ein geschäftsführendes Ersatzmitglied bestimmen. Die nächste

                                ordentliche Mitgliederversammlung wählt sodann bis zum Ende der laufenden

                                Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied.

                     (3)      Die unter (1) a) bis einschließlich e) aufgeführten Personen, nämlich der 1. Vor-

                                sitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und der

                                Beisitzer, bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich

                                und außergerichtlich vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende

                                oder sein Stellvertreter.

                     (4)      Die Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen steht lediglich

                    ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Auslagen zu.

         (5)      Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner

                    Mitglieder. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den gesetzlichen Bestimmungen,

              nach der Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung

     

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  • (7)     Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall

  •           sein Stellvertreter müssen ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein

  •           Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

     

    § 6

     

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

    1. Festlegung des Rahmens der Vereinstätigkeit für das Geschäftsjahr auf Grundlage der Satzung

    2. Wahl und Entlastung des Vorstands

    3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts

      des Kassierers,

    4. Wahl und Entlastung von zwei Rechnungsprüfern, sowie Entgegennahme ihres

      Berichts

    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    6. Änderungen der Satzung

    7. Ausschluß von Mitgliedern

    8. Auflösung des Vereins

  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebenjahr vollendet haben.

  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal

 

im Jahr einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und einer Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.

 

  1. Der Vorstand kann auf Verlangen von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder

                schriftlich, innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung

                einberufen. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung

                schriftlich innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn dies von mindestens

                einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen bean-

                tragt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner schriftlich

                innerhalb von zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der

                Vorstandsmitglieder ausscheidet.

    (5)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder – im Verhinderungsfalle -

          von einem Stellvertreter oder – sofern auch der Stellvertreter verhindert ist – von

          einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.

    (6)       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

                Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen

                Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. „ Juristische

                Personen und Personenvereinigungen können sich nur durch natürliche Personen

                im Sinne von § 3 Abs.1 Buchstabe a) der Satzung vertreten lassen.

 

  1. Über Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern entscheidet die

    Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der vertretenen Stimmen.

    Stimmenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht. Anträge auf Satzungsänderungen

    müssen den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung

    im Wortlaut bekannt gegeben werden. Gründe für den Ausschluss von Mitgliedern sind

    Zuwiderhandlungen gegen die Satzung, mindestens einmonatiger Verzug mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder Zuwiderhandlungen gegen die Zwecke des Vereins.

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  2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer

    Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Ansatz.

     

    § 7

     

    Arbeitsgruppen

     

 

  1. Aufgaben der Arbeitsgruppen sind die Planung- und Veranstaltungsgestaltung, sowie die Ausarbeitung verschiedenster Themen bezüglich der Vereinszwecke.

  2. Die Arbeitsgruppen bestehend aus Vereinsmitgliedern arbeiten in:

    1. Arbeitskreis für mehr Gemeinschaft

    2. Arbeitskreis: Wir helfen unseren Senioren

  3. Die Arbeitsgruppen bestimmen jeweils einen Sprecher aus jeder Arbeitsgruppe die als

    nicht stimmberechtigter Beisitzer dem Vorstand angehören.

 

 

 

 

 

§ 8

 

 

 

Rechnungsprüfer

 

 

 

  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

 

Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode muss mindestens ein neuer Rechnungsprüfer gewählt werden.

 

  1. Die Rechnungsprüfer haben die Kassenführung des Vereins zu überwachen, die

    Kassenlage und den Kassenbestand zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung

    zu berichten.

     

    § 9

     

 

Niederschriften

 

 

 

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

 

 

§ 10

 

 

 

Geschäftsjahr

 

 

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

 

 

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§ 11

 

 

 

Finanzierung des Vereins

 

 

 

  1. Die zur Erreichung der Vereinszwecke benötigten Finanzmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen aufgebracht.

  2. Die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe e, der Satzung von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, sind bis zum 31. März des Geschäftsjahres fällig.

  3. Mitglieder zwischen 16 und 18 Jahren zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.

     

    § 12

     

 

Vereinsvermögen und Gemeinnützigkeit

 

 

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

  2. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße Vereinsausgaben erfolgen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

    Zwecks fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte der Freiwilligen Feuerwehr

                Löschgruppe Losheim – und dem Eifelverein, Ortsgruppe Losheim zu. Die Mittel

                sind unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu

                verwenden.

          (4) Jede Bestimmung der Satzung ist so auszulegen, dass die ausschließlich und

 

unmittelbar gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht gefährdet werden.